Die Satzung


Satzung

des Sportschützenvereins Rott -Wied 1997

Mitgliede im Rheinischen Schützenbund e.V


§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.
Der am 12.03.1997 in Rott gegründete Verein führt den Namen "Sportschützenverein Rott-Wied".
Er ist Mitglied des Sportbundes RSB (Rheinischer Schützenbund e. V. ) im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen sitz in Rott, er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mit­gliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.

2.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4 Beiträge

1.
Der Mitgliedsbeitrag sowie die Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

2.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.


§ 5 Straf-und Ordnungsmaßnahmen

1.
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,
aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,insbesondere wegen
a)
vereinsschädigenden Verhaltens,
b)
grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c)
Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

2.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis,
b)
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3.
Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Strafund Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftrechte des betroffenen Mitglieds,
soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

4.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)
der Vorstand beschließt,
b)
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit ein­facher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder be­schlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberück­sichtigt.
7.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimm werden,
wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dring­lichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1.1 dem Vorsitzenden
1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem Schatzmeister
1.4 dem Geschäftsführer
1.5 dem Sportwart
1 6 dem Jugendwart.

2.
Zum Vorstand sollen die jeweiligen Vorstandsmitglieder des Vereines "St. Sebastianus Schützenbruderschaft  Rott-Wied  e. V. bestimmt werden.
Dieser benötigt aber die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine nachträgliche Änderung der Satzung zu diesem Punkt ist jederzeit mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit
möglich.

3.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 11 Jugend des Vereins

1.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der  Satzung und der  Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

§ 12 Abteilungen

1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Abteilungen
gebildet werden, denen ein Bereichsschießleiter vorsteht.

2.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die
Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Ausschüsse


1.
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden.
Der Ausschußvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Bereichsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und zur Einsicht durch die Mitglieder im Schützenhaus Rott auszuhängen.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstands.

§ 16 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)
der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

b)
von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,
ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. ·

4.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die
St. Sebastianus Schützen­bruderschaft Rott-Wied e.V. mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur  Förderung des Schießsports verwendet werden darf.
des Sportschützenvereins Rott -Wied

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